MSV-Klosterweiher - Rheinfelden e.V.
MSV-Klosterweiher - Rheinfelden e.V.

Satzung des Modellsportvereins Klosterweiher e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Modellsportverein Klosterweiher”. Er hat seinen Sitz in 79618 Rheinfelden.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR1079.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 79539 Lörrach

 

§ 3 Zweck und Ziel
Mit dem Verein wird der Zusammenschluss aller Schiffs- & Truck-Modellbauer im Vereinsgebiet angestrebt. Der Zweck des Vereins ist die kameradschaftliche Förderung und Verbreitung des Schiffs- & Truck-Modellbaus und -sports, die gegenseitige Beratung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild, gegenseitige Aussprache in allen modellbautechnischen und damit verbundenen Angelegenheiten, sowie die Förderung des vorbildgetreuen Nachbaus von Schiffen & Trucks im Modell. Besonders die Jugend soll zum Erlangen von modellbautechnischen Fertigkeiten und durch den Umgang mit den verschiedenartigen Werkstoffen gefördert werden.


§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein kameradschaftlich unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Grund zum Ausschluss ist auch, wenn ein Mitglied seine Beiträge nicht bezahlt. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Jedoch bleiben alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Beitragsrückstände, bestehen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags, die Aufnahmegebühr sowie Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden danach durch Einzugsermächtigung eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind: Der Vorstand, die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie Vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:


Kassenwart
Schriftführer

Materialwart 

Jugendwart
und bis zu 3 Beisitzern.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Ausübung eines Amtes.


 

 

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
· Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des

   Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
· Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Rücktritt und die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Die Abberufung kann auf Antrag durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Hierzu ist die 2/3 Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich. Der Vorstand kann bis zum Ende der Amtsperiode kommissarisch ein Mitglied als Nachfolger benennen.

 

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.


§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig, persönliche Stimmabgabe ist erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes (Briefwahl bei Abwesenheit des Mitglieds möglich)
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand oder auf Antrag der Mitglieder, wenn dies mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen bzw. Ergänzungen sind den Mitgliedern innerhalb 4 Wochen nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Passiv- und Jugendmitglieder. Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden jedoch nur diejenigen Passivmitglieder zur Gesamtmitgliederzahl hinzugerechnet, welche an der Versammlung teilnehmen.

 

§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 15 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr, zeitnah zur Jahreshauptversammlung, zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die beiden Rechnungsprüfer werden jährlich von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt.
Die Rechnungsprüfer dürfen maximal 2 Prüfungsperioden in direkter Folge gewählt werden. Danach ist eine erneute Kandidatur derselben Person erst nach einem Jahr Pause wieder möglich.


§ 16 Funkgesteuerter Modellbetrieb
Der Betrieb von Modellen ist nur unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gestattet, insbesondere einer gültigen Funk- und/oder CE-Genehmigungsurkunde der zuständigen Behörde d.h. die Sende- und Empfangsanlagen müssen den geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Alle Mitglieder haben auf die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen selbstverantwortlich zu achten. Grundsätzlich betreiben die Mitglieder ihre Modelle auf eigenes Risiko. Eine Haftung des Vereins für jegliche Schäden, die durch die Inbetriebnahme und Nutzung der in Eigentum der Mitglieder stehenden Modelle entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch ausdrücklich für Veranstaltungen, Regatten etc., an denen das Mitglied für den Verein teilnimmt, im Hinblick auf den Deckungsumfang der bestehenden Vereins - Haftpflichtversicherung, deren Leistungsumfang den Mitgliedern bekannt ist. Die Mitglieder haben daher selbst für entsprechende Privathaftpflicht und sonstigen Versicherungsschutz zu sorgen, was mit Erwerb der Mitgliedschaft anerkannt wird. Ferner haben die Mitglieder die Pflicht am bzw. auf dem Wasser Rücksicht walten zu lassen, sowie Umweltbelastungen wie Lärm, Verschmutzung von Gewässer und Ufer tunlichst zu vermeiden. Die Mitglieder verpflichten sich, das überlassene oder gepachtete Gewässer in naturbelassenem Zustand zu erhalten, es sei denn Änderungen werden seitens des Besitzers oder der Gemeinde gewünscht, oder mit deren Einverständnis durchgeführt. Grundsätzlich erklären sich alle aktiven Mitglieder durch den Eintritt in den Verein bereit, an der Pflege und Erhaltung eines überlassenen oder gepachteten Gewässers mitzuwirken.


§ 17  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitglieder beschließen auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder


4. geänderte Fassung            79618 Rheinfelden, den 24.03.2018

Der Gesamtvorstand:

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